Was ändert sich?
Künftig bleiben nicht genutzte Verlustvorträge trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels insbesondere für junge, innovative Wachstumsunternehmen erhalten, wenn diese ihren Geschäftsbetrieb unverändert fortsetzen. Der Gesetzgeber besteht hierfür auf die Erfüllung qualitativer Merkmale, damit ein Unternehmen von der Regelung Gebrauch machen kann. Auch wenn wir dies im Gesetzgebungsverfahren kritisiert haben, wird damit ein wichtiger Schritt zur Beseitigung von Investitionshemmnissen in Deutschland getan. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2016 ohne Vorbehalte in Kraft treten. Wichtig für das weitere Verfahren ist nun, dass durch ein zu erwartendes BMF-Schreiben keine neuen Hürden für Start-ups geschaffen werden, sondern eine praxisorientierte Anwendung sichergestellt wird.
Bundeskanzlerin Merkel hatte diese Maßnahme auf dem Nationalen IT-Gipfel 2014 angekündigt. Wir freuen uns, dass die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode diesen Gesetzesentwurf eingebracht hat und damit eines unserer Kernanliegen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen am Gründer- und Wagniskapitalstandort Deutschland aufgegriffen hat. Der BVK wird sich auch künftig dafür stark machen, dass weitere wichtige Branchenanliegen wie etwa eine gesetzlich festgeschriebene Steuertransparenz und die Verbesserung bei der geltenden Besteuerungspraxis der Management Fee Gegenstand der politischen Diskussion bleiben.
Quelle: BVK e.V.