Nicht jeder, der “auf eigene Rechnung” arbeitet, ist per se selbstständig. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Bereich der Selbstständigkeit feine Nivellierungen eingeführt. Eine davon sind arbeitnehmerähnliche Selbstständige.
Grundlegend zeichnet sie aus, dass sie dauerhaft und zu einem großen Teil für nur einen Auftraggeber tätig sind. Dies ist dann der Fall, wenn mindestens fünf Sechstel ihres Umsatzes durch Arbeiten für eben diesen einen Auftraggeber generiert werden. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige dürfen zudem keine sozialversicherungspflichtigen Angestellten haben, zumindest keine, die über der 450-Euro-Einkommensgrenze (Minijob) liegen. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich um arbeitnehmerähnliche Selbstständige.
Diese Abgrenzung ist insofern wichtig, als dass durch diesen” Status” die arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen mit dem gesamten Umfang ihrer Einkommen der Rentenversicherungspflicht unterliegen, während sie sich jedoch in Bezug auf Arbeitslosen-, Kranken- oder auch Rentenversicherung privat absichern können bzw. bei gesetzlichen Krankenkassen freiwillig versichern können. Auch Gesellschafter einer GmbH können unter bestimmten Umständen als arbeitnehmerähnliche Selbstständige gelten und würden in diesem Fall ebenso der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige können sich auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das gilt jedoch nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren und für alle arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, die ihre Selbstständigkeit das erste oder das zweite Mal aufgenommen haben. Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sollte innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Selbstständigkeit an die Rentenversicherungsanstalt gehen.
Geht der Antrag später ein, könnte dies dazu führen, dass die Dauer der Befreiung verkürzt und nicht rückwirkend genehmigt würde. Ausnahmen bezüglich der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige bilden Personen, die das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben und erstmals einer Versicherungspflicht unterliegen oder auch solche, die vor dem 02.01.1949 geboren wurden bzw. bereits vor dem 10.12.1998 einen Renten- oder Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen haben.
Kündigungsschutz für arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Eine weitere Besonderheit bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen liegt darin, dass sie aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihrem Auftraggeber Regelungen des Kündigungsschutzes unterliegen, die auch für sozialversicherungspflichtige Angestellte gilt (beispielsweise Anspruch auf Kündigungsfristen entsprechend der Dauer der Beschäftigung)